V.1. Details zu Kapitel II.1.

Im Kapitel II.1. (Quadratur des gleichseitigen Dreiecks) wird für die Lage des Punktes der genäherte Abstand zu angegeben. Dieser Wert ergibt sich aus folgender Rechnung: Der Flächeninhalt eines gleichseitigen Dreiecks mit der Seitenlänge wird mit berechnet, daher gilt für die Seitenlänge des flächengleichen Quadrats . Der Teilpunkt hat von den Abstand . Von hat damit den Abstand .